Von Sabine Schretter.
Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis inklusive 12. November. Mit fünf Ausnahmen – Abwendung von unmittelbarer Gefahr, Betreuung und Hilfeleistung für zu unterstützende Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Pflichten, Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, berufliche und Ausbildungszwecke, körperliche und psychische Erholung im Freien – ist das Verlassen des privaten Wohnbereiches zwischen 20 Uhr und 6 Uhr untersagt. An öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen. Von der Mund-Nasenschutz-Tragepflicht sind Personen ausgenommen, denen es aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, eine Maske zu tragen. Eine entsprechende ärztliche Bestätigung ist mitzuführen. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auch von der Mund-Nasenschutz-Pflicht ausgenommen.
Handel und Dienstleistungen.
Der Handel bleibt geöffnet mit der Regelung, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen müssen. Es gilt die Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht. Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht gilt auch für Märkte im Freien. Körpernahe Dienstleistungen – Frisöre, Masseure oder Kosmetiksalons – können weiterhin angeboten werden. Sofern der Mindestabstand oder das Tragen eines Mund-Nasenschutzes vom Kunden nicht eingehalten werden kann, sind geeignete Schutzmaßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos zu treffen.
Am Arbeitsplatz.
Wo möglich, soll wieder auf Home-Office umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
Verkehr.
In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie im Flugzeug ist der Mindestabstand einzuhalten, kann aber in Ausnahmefällen unterschritten werden. Ein Mund-Nasenschutz ist – auch auf Bahnsteigen, bei Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken – verpflichtend zu tragen. Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnliche Betriebe können weiterhin genutzt werden, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Ausbildungsfahrten, wie zum Beispiel Fahrschulen. Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend zu tragen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden. Skifahren auf präparierten Pisten ist nicht erlaubt.
Schulen und Universitäten.
Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben offen, Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um.
Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser.
Zum Schutz in Krankenhäusern und Kuranstalten sowie in Alten- und Pflegeheimen gilt, dass Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen – abhängig von Verfügbarkeit – jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen oder alternativ durchgehend eine adäquate Atemschutzmaske tragen müssen. Betreiber müssen entsprechende Präventionskonzepte umzusetzen. Besuche sind bis inklusive 17. November nur alle zwei Tage erlaubt – pro Tag maximal eine Besuchsperson pro Bewohner, innerhalb des genannten Zeitraums insgesamt maximal zwei Personen. Auch Besucher müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder eine adäquate Atemschutzmaske tragen. Der Mindestabstand ist einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge zu kritischen Lebensereignissen ist davon ausgenommen. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.
Religionsausübung.
Religionsgemeinschaften müssen sich an eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos halten. In Innenräumen muss verpflichtend ein Mund-Nsasenschutz getragen werden. Hochzeitsfeiern sind untersagt, heiraten am Standesamt ist erlaubt. An Begräbnissen dürfen maximal 50 Personen teilnehmen. Es gilt die Mindestabstandsregel und die Mund-Nasenschutz-Tragepflicht.
Gastronomie und Beherbergung.
Gastrobetriebe dürfen Speisen von 6 bis 20 Uhr ausschließlich zur Abholung anbieten, die direkte Konsumation im Gastrobetrieb ist nicht mehr erlaubt. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden. Auch Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits beherbergt sind, können für die vereinbarte Dauer weiter beherbergt werden.
Freizeit, Sport und Kultur.
Freizeit- und Kulturbetriebe bleiben geschlossen, davon ausgenommen sind Bibliotheken. Hier gilt die 10 m2-Regel pro Besucher. Parks bleiben geöffnet. Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind berufliche Zusammenkünfte. Professionelle Sportveranstaltungen mit Berufssportlern müssen ohne Zuschauer stattfinden. Indoor-Sportstätten bleiben geschlossen, ausgenommen ist die Benützung durch Spitzensportler. Erlaubt bleiben weiterhin Individual- und Freizeitsport im Freien, wenn es in der sportspezifischen Ausübung nicht zu Körperkontakt kommt. Zu beachten sind dabei die notwendigen Sicherheitsabstände von mindestens einem Meter.
Behördenwege.
Beim Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gilt die Mund-Nasenschutz-Tragepflicht, der Mindestabstand ist einzuhalten. Der öffentliche Dienst stellt dort wo möglich auf Home-Office in der Bundes- und Landesverwaltung um und richtet je nach Kapazität einen gestaffelten Arbeitsbeginn ein.