Reinhaltung der Schullokalitäten und der Aborte in den Schulhäusern. Veranlaßt durch das wiederholte Auftreten epidemischer Krankheiten im hiesigen Bezirke finde ich die Ortsschulräthe, Gemeindevorstehungen und Schulleitungen neuerdings auf die h. ä. Erlässe behufs genauer Darnachachtung aufmerksam zu machen. Zur Durchführung des § 23 der Verordnung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 12. Dezember 1878 etc. etc. wurde angeordnet, daß die Fußböden der Schulzimmer, Treppen und Gänge täglich vom Schmutz und Staub sorgfältig gereinigt und dieselben mindestens viermal während des Schuljahres, und wo immer möglich auch öfters gründlich gewaschen werden müssen. Diese Reinigung hat insbesonders an folgenden Tagen zu geschehen:
1) Drei Tage vor Beginn der Winterschule
2) Am Vorabende vor Weihnachten
3) Am Faschingsmontag
4) Am Beginn der Sommerschule
Insbesonders im Sinne der oben zitierten Verordnung des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht das Augenmerk auf die fortwährende Reinigung der Aborte zu richten. – die Sitzbretter derselben sind täglich und die Fußbäden mindestens einmal in der Woche gründlich zu waschen. Es geht nicht an, daß zur täglichen Reinigung des Schulzimmers und der Aborte werktagsschulpflichtige Kinder verwendet werden; hiefür sind auf Kosten der Gemeinde eigene, erwachsene Personen zu bestellen. Selbstverständlich haben die Lehrpersonen die Kinder an Reinlichkeit und Ordnung zu gewöhnen, und ist denselben nicht jede Unordnung ungerügt durchgehen zu lassen, was an manchen Schulen leider auch vorkommt.
Peter Linser