Spitze Pfeile gegen den Völser SPÖ-Dorfchef
ÖVP-Vizebürgermeisterin Pöhli wirft Bürgermeister Lobenwein Alleingang bei einer Wohnungsvergabe vor
19. November 2024 | von
Gebi G. Schnöll

Spitzt Pfeile zu: ÖVP-Vizebürgermeisterin Silvia Pöhli. Foto: ÖVP Völs
Die Vergabe der Zwei-Zimmer-Wohnung war bereits bei der Gemeinderatssitzung am vergangenen Mittwoch ein Thema. GR Herbert Stricker stellte unter dem Punkt „Anträge, Anfragen, Allfälliges“ eine Anfrage zur Vergabe der wohnbaugeförderten Wohnung durch Bürgermeister Peter Lobenwein an einen Gemeindemitarbeiter, der in der Wohnungswerberliste nicht aufscheint. „Wohnraum in Völs ist sehr knapp und teuer. Die Vergabe von Wohnungen ist deshalb besonders sensibel, weshalb der Gemeinderat schon vor zwei Jahrzehnten Vergaberichtlinien für Völs beschlossen hat. Bürgermeister Lobenwein hat die Vergabe einer neuwertigen Wohnung kürzlich eigenmächtig vorgenommen, ohne den Gemeinderat oder den Gemeindevorstand damit zu befassen. Lobenwein hat persönlich entschieden, einen Mitarbeiter zu bevorzugen und die Listenreihung zu ignorieren. Da es sich dabei um eine Wieder- und keine Erstvergabe handelt, entspricht die Vorgehensweise zwar den Regeln des Landes Tirol, aber aus moralischer Sicht ist die Entscheidung fragwürdig, insbesondere was Transparenz und Fairness betrifft“, hält ÖVP-Vizebürgermeisterin Silvia Pöhli in der Aussendung fest. „Alle Wohnungswerbenden sollen darauf vertrauen können, dass ein Bürgermeister sich an die Richtlinien hält. Die Behauptung, dass es früher auch schon so war, ist falsch. Seit es Richtlinien in Völs gibt, wurden Wiedervergaben zwar auch schon von Bürgermeistern im Alleingang vorgenommen, aber immer nach Bedarf und Punkte-Vormerkung“, erklärt Pöhli weiters.
KONTER VOM BÜRGERMEISTER. Bürgermeister Peter Lobenwein in einer Stellungnahme an die RUNDSCHAU-Redaktion: „Bei der besagten Wohnung handelt es sich um eine geförderte Zwei-Zimmer-Wohnung, die eine private Person vor sechs Jahren von einem Bauträger gekauft hat. Diese Person braucht jetzt auf Grund einer Familiengründung eine größere Wohnung, die der Person auch zugewiesen werden konnte. Da es sich auch hier um eine geförderte Wohnung handelt, ist die Voraussetzung dafür, dass die bestehende Eigentumswohnung laut Bestimmung der Wohnbauförderung innerhalb von sechs Monaten verkauft werden muss. Für diese Zwei-Zimmer-Wohnung hat nun die Gemeinde ein Vorschlagsrecht und kein Vergaberecht, da die Gemeinde auch keine dafür notwendigen ‚besondere Leistungen‘ erbracht hat. Die Gemeinde hat mit meiner Zustimmung einen Mitarbeiter der Gemeinde vorgeschlagen. Dieser kann diese geförderte Zwei-Zimmer-Wohnung um rund 240.000 Euro plus Einrichtungsablöse von privat zu privat erwerben. Auch für die Gemeinde wird es immer wichtiger Mitarbeiter zu unterstützen und zu binden – deshalb auch der Vergabevorschlag. Mit einer freiwilligen schriftlichen Erklärung, mindestens fünf Jahre im Gemeindedienst zu bleiben, ist der Mitarbeiter einverstanden!“
WOHNRAUM FÜR JUNGE VÖLSER. Lobenwein weist in der Stellungnahme auch darauf hin, dass die Gemeinde Völs für die kommenden Jahre ein Bauprojekt mit hauptsächlich Starter- und Personalwohnungen plant. „Diese Single-Wohnungen sind für junge Völser ideal und wichtig. Die Vorschläge für die Erstvergaben von geförderten Wohnungen werden nach einem Punktesystem, laut Gemeinderatsbeschluss, vom Gemeindevorstand vorgeschlagen. Wiedervergaben wurden nachweislich seit mehr als 20 Jahren immer mit Zustimmung des Bürgermeisters – ohne Gemeindevorstand – vorgeschlagen“, so Lobenwein, der auch betont: „Den Zusatz in den Richtlinien der Gemeinde, dass auch das Vorschlagsrecht für die Wiedervergabe vom Gemeindevorstand beschlossen wird, würde ich auf jeden Fall begrüßen, auch wenn jetzt schon die Anwendung auf alle wohnbaugeförderten Wohnungen festgelegt ist. Dies würde eindeutig Klarheit für die Zukunft schaffen und die Verantwortung dem Gemeindevorstand obliegen!“
KONTER VOM BÜRGERMEISTER. Bürgermeister Peter Lobenwein in einer Stellungnahme an die RUNDSCHAU-Redaktion: „Bei der besagten Wohnung handelt es sich um eine geförderte Zwei-Zimmer-Wohnung, die eine private Person vor sechs Jahren von einem Bauträger gekauft hat. Diese Person braucht jetzt auf Grund einer Familiengründung eine größere Wohnung, die der Person auch zugewiesen werden konnte. Da es sich auch hier um eine geförderte Wohnung handelt, ist die Voraussetzung dafür, dass die bestehende Eigentumswohnung laut Bestimmung der Wohnbauförderung innerhalb von sechs Monaten verkauft werden muss. Für diese Zwei-Zimmer-Wohnung hat nun die Gemeinde ein Vorschlagsrecht und kein Vergaberecht, da die Gemeinde auch keine dafür notwendigen ‚besondere Leistungen‘ erbracht hat. Die Gemeinde hat mit meiner Zustimmung einen Mitarbeiter der Gemeinde vorgeschlagen. Dieser kann diese geförderte Zwei-Zimmer-Wohnung um rund 240.000 Euro plus Einrichtungsablöse von privat zu privat erwerben. Auch für die Gemeinde wird es immer wichtiger Mitarbeiter zu unterstützen und zu binden – deshalb auch der Vergabevorschlag. Mit einer freiwilligen schriftlichen Erklärung, mindestens fünf Jahre im Gemeindedienst zu bleiben, ist der Mitarbeiter einverstanden!“
WOHNRAUM FÜR JUNGE VÖLSER. Lobenwein weist in der Stellungnahme auch darauf hin, dass die Gemeinde Völs für die kommenden Jahre ein Bauprojekt mit hauptsächlich Starter- und Personalwohnungen plant. „Diese Single-Wohnungen sind für junge Völser ideal und wichtig. Die Vorschläge für die Erstvergaben von geförderten Wohnungen werden nach einem Punktesystem, laut Gemeinderatsbeschluss, vom Gemeindevorstand vorgeschlagen. Wiedervergaben wurden nachweislich seit mehr als 20 Jahren immer mit Zustimmung des Bürgermeisters – ohne Gemeindevorstand – vorgeschlagen“, so Lobenwein, der auch betont: „Den Zusatz in den Richtlinien der Gemeinde, dass auch das Vorschlagsrecht für die Wiedervergabe vom Gemeindevorstand beschlossen wird, würde ich auf jeden Fall begrüßen, auch wenn jetzt schon die Anwendung auf alle wohnbaugeförderten Wohnungen festgelegt ist. Dies würde eindeutig Klarheit für die Zukunft schaffen und die Verantwortung dem Gemeindevorstand obliegen!“