Teures Nachspiel für aggressive Krampusse
Oberlandesgericht hat nun nach Vorfällen in Längenfeld im Dezember 2024 die Geldstrafen drastisch erhöht
11. November 2025 | von
Gebi G. Schnöll
Krampusse sollten sich bei Umzügen im Sinne der Tradition an gewisse Regeln halten. Symbolfoto: Archiv/Schnöll
Die Krampusse hielten bei dem unangemeldeten Krampustreiben auf einem Parkplatz an der Ötztalstraße B186 in Längenfeld laut Polizei wahllos Autos an. Bei einem Wagen beschädigten sie die Windschutzscheibe und Türgriffe, bei einem weiteren Auto rissen sie die Radkappen von den Felgen herunter und beschädigten sie. Augenzeugen verständigten die Polizei, wenig später wurden die randalierenden Krampusse unweit des Parkplatzes im Ortszentrum angetroffen. Als die Polizei die rabiaten Krampusse – später stellte sich heraus, dass es sich um Männer im Alter von 20 bis 45 Jahren handelt – befragen wollte, verhielten sich diese überhaupt nicht kooperativ, sondern äußerst aggressiv. Nachdem eine Polizistin von einem Krampus wüst beschimpft wurde, wollte dieser seine Identität nicht preisgeben und flüchtete. Als zwei Polizeibeamte den Mann festhielten, wurden sie von fünf Krampussen umringt und beschimpft. Außerdem zerrten sie die Polizisten vom festgehaltenen Krampus weg, sodass dieser flüchten konnte. Durch zusätzlich angeforderte Polizeistreifen beruhigte sich die Situation, von einigen Krampussen konnte schließlich die Identitäten festgestellt werden.
KEINE DIVERSION. Anfang Juli dieses Jahres saßen vier Längenfelder am Landesgericht Innsbruck reumütig auf der Anklagebank. Es ging unter anderem um Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung. Die vier jungen Männer hatten sich bereits Wochen vorher für die Abläufe in Längenfeld entschuldigt und sich auch voll geständig gezeigt. Im weiteren Verlauf war ihnen eine Diversion, also eine außergerichtliche Erledigung, angeboten worden. Dagegen hat aber die Staatsanwaltschaft erfolgreich eine Beschwerde eingebracht.
STRAFERHÖHUNGEN. Beim Prozess im Juli wurde das Ötztaler Quartett dann zu Geldstrafen zwischen 880 und 1.760 Euro verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch gegen das Urteil berufen. Nun lag der Ball beim Oberlandesgericht, das jetzt bei drei Angeklagten die Geldstrafen drastisch erhöhte. Der Erstangeklagte muss anstatt 220 Tagessätzen zu je vier Euro (880 Euro) satte 15 Euro pro Tagessatz, das sind insgesamt 3.300 Euro, berappen, beim Zweitangeklagten wurde der Tagessatz von fünf Euro (1.100 Euro) auf 13 Euro erhöht, was summa summarum 2.860 Euro ausmacht. Beim Drittangeklagten wurde die Geldstrafe nur unwesentlich von acht Euro (1.760 Euro) auf zehn Euro erhöht, was nun eine Geldstrafe von 2.200 Euro bedeutet. Die Strafe vom Viertangeklagten bleibt gleich. Die jetzt festgelegten Tagessätze errechnen sich aus der Einkommenssituation der Angeklagten.
KEINE DIVERSION. Anfang Juli dieses Jahres saßen vier Längenfelder am Landesgericht Innsbruck reumütig auf der Anklagebank. Es ging unter anderem um Widerstand gegen die Staatsgewalt und Sachbeschädigung. Die vier jungen Männer hatten sich bereits Wochen vorher für die Abläufe in Längenfeld entschuldigt und sich auch voll geständig gezeigt. Im weiteren Verlauf war ihnen eine Diversion, also eine außergerichtliche Erledigung, angeboten worden. Dagegen hat aber die Staatsanwaltschaft erfolgreich eine Beschwerde eingebracht.
STRAFERHÖHUNGEN. Beim Prozess im Juli wurde das Ötztaler Quartett dann zu Geldstrafen zwischen 880 und 1.760 Euro verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch gegen das Urteil berufen. Nun lag der Ball beim Oberlandesgericht, das jetzt bei drei Angeklagten die Geldstrafen drastisch erhöhte. Der Erstangeklagte muss anstatt 220 Tagessätzen zu je vier Euro (880 Euro) satte 15 Euro pro Tagessatz, das sind insgesamt 3.300 Euro, berappen, beim Zweitangeklagten wurde der Tagessatz von fünf Euro (1.100 Euro) auf 13 Euro erhöht, was summa summarum 2.860 Euro ausmacht. Beim Drittangeklagten wurde die Geldstrafe nur unwesentlich von acht Euro (1.760 Euro) auf zehn Euro erhöht, was nun eine Geldstrafe von 2.200 Euro bedeutet. Die Strafe vom Viertangeklagten bleibt gleich. Die jetzt festgelegten Tagessätze errechnen sich aus der Einkommenssituation der Angeklagten.