„Man muss differenzieren …“
Anklage gegen Eltern eines Oberländer Mädchens
Der Fall des siebenjährigen Mädchens aus dem Oberland, das an einer seltenen Hautkrankheit leidet und im April stark unterernährt in der Klinik aufgenommen wurde, führt zur Anklage der Eltern.
2. November 2026
Die Staatsanwaltschaft klagt die Eltern des siebenjährigen Mädchens an. Foto: RS-Archiv
Den Eltern wird das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung vorgeworfen. „Dieses Delikt kann auch durch Unterlassung der notwendigen Pflege und Fürsorge begangen werden“, erklärt Staatsanwalt Mag. Hansjörg Mayr. Zur Last gelegt wird den Eltern, dass sie ihre Tochter nicht ausreichend ernährt haben, wodurch sie auf 11 Kilogramm abmagerte, was zu Ödemen, zu Funktionseinschränkungen von Herz und Nieren und zu einem akut lebensgefährlichen Zustand geführt hat. Sie sollen es zudem unterlassen haben, ausreichend für die Geh- und Bewegungsfähigkeit ihrer Tochter zu sorgen, was zu Fixierungen der großen Gelenke in Beugestellung führte. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens konnte sich das Mädchen spätestens ab Anfang April 2026 infolge Verkürzung der Sehnen nicht mehr bewegen. Die Tochter musste von den Eltern in ihr Zimmer getragen werden, konnte weder sitzen noch stehen. Aufgrund der dadurch hervorgerufenen Schmerzen konnte sie keine Kleidung mehr tragen, auch kaum mehr Nahrung aufnehmen. Und die seltene Hauterkrankung soll nicht adäquat versorgt worden sein, was zu entzündlichen Hautveränderungen geführt hat, was in weiterer Folge auch eine beginnende Sepsis und extreme Schmerzen verursacht hat. Diese entzündliche Hauterkrankung erforderte schon 2023 wiederholt stationäre Aufenthalte. Nach der Entlassung wurden regelmäßige ärztliche Kontrollen vereinbart. Der letzte Arztbesuch fand laut Staatsanwaltschaft im September 2025 statt. Danach habe die Mutter nur mehr telefonisch Kontakt zur Hausärztin aufgenommen. Nach dringender Aufforderung der Hausärztin brachten die Eltern ihre Tochter am 28. April 2026 im lebensbedrohlichen Zustand in die Kinderklinik Innsbruck, wo sie umgehend auf der Kinderintensivstation aufgenommen wurde. Das Mädchen ist schon lange nicht mehr in Lebensgefahr, und ihr Gesundheitszustand hat sich inzwischen gebessert. Die Obsorge über die Tochter und ihren gesunden, jüngeren Bruder wurde mittlerweile vom Gericht an die Kinder- und Jugendhilfe übertragen.
LANGE UNTERSUCHUNGSHAFT. Da der Aufenthalt der Eltern nach der Einlieferung der Tochter in die Klinik zuerst unbekannt war, wurden sie mit Europäischem Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben. Zwei Wochen später haben sich beide bei der Polizei gestellt – es wurde über beide die Untersuchungshaft verhängt. Mitte August wurde der Vater über Anordnung des Oberlandesgerichtes aus der Haft entlassen; ihm wurde die Weisung erteilt, keinen Kontakt zur Tochter zu haben. Die Mutter ist laut Staatsanwaltschaft weiterhin wegen Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft. Inzwischen wurden ein gerichtsmedizinisches und ein hautärztliches Gutachten eingeholt. Die Anklage kann noch beeinsprucht werden (was aber wohl nicht geschehen wird) und ist noch nicht rechtswirksam, ein Verhandlungstermin vor dem Schöffengericht ist daher noch nicht anberaumt. Die Eltern bestreiten den Tatvorwurf – es gilt die Unschuldsvermutung. Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt des Vaters des Mädchens, gibt zu bedenken, dass dieser Fall genau anzuschauen sei: Es sei zu differenzieren, ob jemand etwas tut, weil er böse ist, oder ob er etwas unterlässt, weil er überfordert ist. Im Fall eines Schuldspruches droht laut § 107b StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren. Bisherige Unbescholtenheit und mögliche weitere mildernde oder erschwerende Umstände werden, falls eine Strafbemessung nötig wird, eine Rolle spielen.
LANGE UNTERSUCHUNGSHAFT. Da der Aufenthalt der Eltern nach der Einlieferung der Tochter in die Klinik zuerst unbekannt war, wurden sie mit Europäischem Haftbefehl zur Festnahme ausgeschrieben. Zwei Wochen später haben sich beide bei der Polizei gestellt – es wurde über beide die Untersuchungshaft verhängt. Mitte August wurde der Vater über Anordnung des Oberlandesgerichtes aus der Haft entlassen; ihm wurde die Weisung erteilt, keinen Kontakt zur Tochter zu haben. Die Mutter ist laut Staatsanwaltschaft weiterhin wegen Tatbegehungsgefahr in Untersuchungshaft. Inzwischen wurden ein gerichtsmedizinisches und ein hautärztliches Gutachten eingeholt. Die Anklage kann noch beeinsprucht werden (was aber wohl nicht geschehen wird) und ist noch nicht rechtswirksam, ein Verhandlungstermin vor dem Schöffengericht ist daher noch nicht anberaumt. Die Eltern bestreiten den Tatvorwurf – es gilt die Unschuldsvermutung. Dr. Karl Ulrich Janovsky, Rechtsanwalt des Vaters des Mädchens, gibt zu bedenken, dass dieser Fall genau anzuschauen sei: Es sei zu differenzieren, ob jemand etwas tut, weil er böse ist, oder ob er etwas unterlässt, weil er überfordert ist. Im Fall eines Schuldspruches droht laut § 107b StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zehn Jahren. Bisherige Unbescholtenheit und mögliche weitere mildernde oder erschwerende Umstände werden, falls eine Strafbemessung nötig wird, eine Rolle spielen.
Daniel Haueis





