Holzgau, Bubenklasse um 1896/97.
Foto: S. Knitel in „Holzgau“ (2001)
Foto: S. Knitel in „Holzgau“ (2001)
VERHALTEN DER SCHULJUGEND AUSSERHALB DER SCHULE. Das bei der Schuljugend in bedauerlicher Weise überhandnehmende Uebel des Tabakrauchens und des Genusses spirituoser Getränke, wodurch nicht nur die Gesundheit, sondern auch die moralische und geistige Entwicklung der heranwachsenden Generation frrühzeitig untergraben wird, veranlaßt den k k. prov. Landesschulrath schon mit Erlaß vom 12. Februar 1878 Z. 1381 die Aufmerksamkeit sämmtlicher Bezirksschulbehörden auf diesen Unfug zu lenken und sie aufzufordern, demselben mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegen zu wirken. […] Zu Folge weiteren Beschlußes des k. k. B. Sch. R. sehe ich mich ferner veranlaßt, der Schuljugend den Besuch von Tanzunterhaltungen, die Theilnahme an Maskeraden und den Besuch der Gast- und Schanklokale außer in Begleitung der Eltern oder Elternstellvertreter zu verbieten. Selbstverständlich beziehen sich diese Verbote auch auf die sonntagsschulpflichtige Jugend. Reutte, den 22. Dezember 1895.
Peter Linser
Peter Linser