Rundschau - Oberländer Wochenzeitung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen & Offenlegung gem. § 25 Mediengesetz
 
1. Allgemeines
Diese AGB gelten für alle werblichen Leistungen (Inserate jeglicher Art, Prospektbeilagen und Sonderwerbeformen), die der Verlag erbringt. Durch die Beauftragung einer derartigen Leistung – in welcher Form immer – akzeptiert der Auftraggeber diese AGB uneingeschränkt. Sie gelten immer in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste.
 
2. Auftragserteilung – Auftragsabwicklung
Die Auftragserteilung kann sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen, sie bedarf jedoch für die Gültigkeit einer Bestätigung (schriftlich in Form über das Auftragsformular, per Fax oder E-Mail) durch den Verlag. Bei Wortanzeigen gilt als Bestätigung auch die Vorlage eines Korrekturabzuges bzw. die Übermittlung von Text/Bild durch den Auftraggeber.
Für den Inhalt und die Gestaltung, vor allem hinsichtlich der Rechtmäßigkeit (z.B. UWG, MarkenG, MedienG, u.Ä.) ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich, der alle für die Durchführung des Auftrages relevanten Daten und sonstigen Informationen vollständig zur Kenntnis bringt auf seine Kosten zur Verfügung stellt und allfällige erforderliche Zustimmungen Dritter einholt. Der Verlag oder dessen Mitarbeiter sind für eine diesbezügliche Prüfung oder eines dagegen vorgebrachten Veröffentlichungsbegehrens nicht verpflichtet. In diesem Zusammenhang behält sich der Verlag vor, die Annahme eines Auftrages ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eine umfassende medienrechtliche Kennung als Anzeige (auch ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber) vorzunehmen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer sowie deren Mitarbeiter hinsichtlich aller Ansprüche Dritter, die sich aus oder in Zusammenhang einer werblichen Leistung ergeben, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Der Auftraggeber hat für die ordnungsgemäße und rechtzeitige (wie in der Auftragsbestätigung festgehalten bzw. in der Preisliste angeführt) Zurverfügungstellung der Druckunterlagen in digitaler Form oder als Text- und Bildvorlage zu sorgen. Die Druckunterlagen betreffend hat dies entsprechend den Reprorichtlinien für Zeitungsdruck der „IG Austria Druck Standard Zeitungen“ bzw. gemäß ÖNORM A 1503, den technischen Richtlinien für die digitale Datenübertragung wie in der Preisliste angeführt zu erfolgen. Werbeprospekte sind fristgerecht (wie in der Auftragsbestätigung vereinbart) an die vom Verlag angegebene Druckerei-Adresse anzuliefern. Bei nicht fristgerechter Anlieferung wird für die korrekte Abwicklung keine Gewähr übernommen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm übermittelten Korrekturabzüge innerhalb der genannten Frist mit dem „gut zum Druck“-Vermerk zu genehmigen bzw. Korrekturwünsche zu äußern. Bei nicht fristgerechter Reaktion auf den übermittelten Korrekturabzug gilt die Genehmigung als zum Druck erteilt.
Der Verlag ist nicht zur Überprüfung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten/Informationen – in jedweder Hinsicht – verpflichtet und haftet nicht für allfällige Fehler.
Wird im Rahmen eines Anzeigenauftrages ein Inserat vom Verlag gestaltet, so gilt als vereinbart, dass dieses Inserat nur zu Veröffentlichung in Medien des Verlages verwendet werden darf bzw. die Verwertungsrechte beim Auftragnehmer verbleiben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Werbliche Einschaltungen dürfen ausschließlich den Zwecken des Auftraggebers dienen. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Verlages zulässig. Im Falle eines diesbezüglichen Zuwiderhandelns gilt eine verschuldensunabhängige Pönale im Umfang des zweifachen Auftragswertes als vereinbart.
Platzierungswünsche des Auftraggebers sind für den Verlag nur bei Leistung eines Platzierungszuschlages (lt. Tarif) bindend, es sei denn vom Verlag wurde bei Auftragserteilung schriftlich eine fixe Platzierung zugesichert. Der Ausschluss von Mitbewerber-Werbeeinschaltungen kann nur für gegenüberliegende Seiten vereinbart werden. Bei Wortanzeigen können Platzierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht vereinbart werden, die Anzeigen werden thematisch sinngemäß eingereiht.
Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und Weitergabe der einlangenden Briefsendungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes an. Er übernimmt darüber hinaus keinerlei Haftungen.
Bei Stornierungen von Aufträgen drei Tage vor dem Anzeigenschluss wird keine Stornogebühr verrechnet. Bei Stornierungen nach dem Anzeigenschluss wird eine Gebühr von 50 % des Tarifwertes verrechnet. Diese Gebühr erhöht sich auf 100 % des Tarifwertes bei Stornierungen, die am Drucktag der „RUNDSCHAU“ erfolgen.
 
3. Verrechnung und Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird spätestens am fünften Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Tages erstellt und ist nach Erhalt ohne Abzug zur Bezahlung fällig.
Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Rechnungsbetrag nicht spätestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum dem Verlagskonto gutgeschrieben wurde. In diesem Falle hat der Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe von 5 % für Verbraucher und von 12 % für Unternehmer zu bezahlen und ist verpflichtet, dem Verlag entstandene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Dies betrifft auch vorprozessuale und gerichtlich bestimmte Kosten. Zahlungen werden zuerst auf die entstandenen Kosten der Einbringlichmachung und Zinsen und danach auf die offene Forderung angerechnet. Bei Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber fällig zu stellen bzw. kann die Durchführung bereits angenommener Aufträge von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
Rechnungsreklamationen sind innerhalb von zwei Wochen ab dem Rechnungsausstellungsdatum schriftlich geltend zu machen.
Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anrecht auf volle Bezahlung der veröffentlichten Werbeeinschaltung, wenn der Auftrag mit 75 % der Kalkulationsauflage erfüllt ist. Bei Erfüllung unter 75 % ist die Leistung aliquot zu bezahlen.
 
4. Gewährleistung und Haftung
Allfällige Reklamationen sind innerhalb von fünf Tagen ab Erscheinung der Werbeeinschaltung schriftlich geltend zu machen, um etwaige Gewährleistungs- und/oder Ersatzansprüche zu begründen.
Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Werbeeinschaltungen auf Basis der beigestellten Daten/Informationen. Probedrucke welche nicht auf Auflagenpapier unter den Spezifikationen des Zeitungsdruckes erstellt sind, stellen keine farbverbindliche Vorgabe dar. Farbabweichungen aus drucktechnischen Gründen bleiben daher vorbehalten, sodass für geringfügige Mängel/Minderleistungen keine Gewähr geleistet und nicht gehaftet wird. Ebenso begründen vom Verlag zu vertretende Druckfehler, die den Sinn der Anzeige nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ersatz- oder Preisminderungsansprüche.
Der Verlag übernimmt keine Haftung für die vom Auftraggeber beigestellten Daten/Informationen und Werbemittel jeglicher Art, sich daraus ergebender Satzfehler oder anderer Mängel. Diese hat alleine der Auftraggeber zu vertreten. Die Verwendung durch den Verlag erfolgt unter Beachtung der üblichen Sorgfalt.
Die Gewährleistung und Haftung des Verlages für Fälle, durch welche die Leistung durch höhere Gewalt oder der Nichterscheinung einer Werbeeinschaltung aufgrund nicht im Einflussbereich des Verlages liegender technischer Mängel erfolgt, ist ausgeschlossen.
Aus produktionstechnischen Gründen kann eine 100 %-ige Erfüllung einer Werbeleistung bei Sonderwerbeformen (Prospektbeilagen, Tip-On-Cards usw.) nicht garantiert werden. Eine Toleranzgrenze von 5 % der disponierten Auflage gilt als vereinbart.
Im Falle erheblicher vom Auftragnehmer zu vertretender Mängel (z.B. Nichterscheinung der Zeitung oder der Werbeeinschaltung, unvollständige oder fehlerhafte Werbeeinschaltungen) wird Ersatz durch Nachholung der mangelfreien Leistung zum nächstmöglichen Termin geleistet. Ein Preisminderungsanspruch besteht nur, wenn die Ersatzleistung für den Auftraggeber unzumutbar ist. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche werden gegenüber Unternehmen ausdrücklich ausgeschlossen; der Ausschluss gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Generell erfolgt für das Erscheinen einer Werbeeinschaltung in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen keine Gewährleistung und Haftung. Ausgenommen davon sind Aufträge, deren Gültigkeit ausdrücklich davon abhängig gemacht wurden bzw. eine über den Tarif festgelegte Platzierung vereinbart wurde (Titelseiten-Anzeigen, Fixplatzierungen usw.).

5. Fotorechte
Der Auftraggeber garantiert, dass er sich mit allen für die von ihm beauftragte Veröffentlichung relevanten Rechtsvorschriften vertraut gemacht hat und die beauftragte Veröffentlichung keine dieser Bestimmungen verletzt. Hingewiesen wird insbesondere auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes: der Auftraggeber garantiert in diesem Zusammenhang, dass er sowohl über die für Printausgabenveröffentlichung als auch über die für dauerhafte (unbefristete) digitale Zugänglichmachung (einschließlich ePaper und digitalen Archiven) erforderlichen Rechte verfügt. Hingewiesen wird außerdem auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie auf die besonderen Werbebestimmungen für Arzneimittel und Alkohol, die besonderen Werbebestimmungen nach dem Gleichbehandlungsgesetz, dem Energieausweis-Vorlagegesetz, den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte, Rechtsanwälte und andere freie Berufe, sowie auf die Werbeverbote nach Tabakgesetz und Glückspielgesetz sowie nach Tierschutzgesetz. Hinsichtlich der Bewerbung von Preisausschreiben wird auf die Glücksspielabgabepflicht gemäß § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz hingewiesen. Der Verlag ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, fehlende Kennzeichnungen im Sinne des § 26 Mediengesetz zu ergänzen und vorhandene Kennzeichnungen nach eigenem Ermessen zu modifizieren, wenn dies angebracht erscheint, um den Vorgaben der zitierten Gesetzesbestimmung zu entsprechen; die Pflicht zur hinreichenden Kennzeichnung und die Haftung für unzureichende Kennzeichnung liegt bei allen vom Auftraggeber beigebrachten Werbemitteln in jedem Fall beim Auftraggeber. Der Verlag prüft beauftragte Veröffentlichungen nicht individuell auf Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, der Auftraggeber garantiert daher dem Verlag sowie dessen Leuten, alle gesetzlichen Vorgaben des einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag sowie dessen Leute hinsichtlich aller Ansprüche, die aus einer von ihm beauftragten Veröffentlichung resultieren, und hinsichtlich jeglicher diesbezüglicher zivil-, straf- oder verwaltungsstrafrechtlicher Inanspruchnahme des Verlags oder seiner Leute vollständig schad- und klaglos zu halten sowie für die entstandenen Nachteile volle Genugtuung zu leisten.

6. Sonstige Bestimmungen
Für die Verteilung und Zustellung der „RUNDSCHAU“ durch die Österreichische Post AG gelten deren AGB für Regionalmedien. Diese sind in den betreffenden Punkten integrierter Bestandteil der gegenständlichen AGB. Als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt Imst.
Für Rechtsauseinandersetzungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Verlagssitz zuständigen Gerichtes vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und kollisionsrechtlicher Bestimmungen.
Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens/Fima/Anschrift umgehend schriftlich mitzuteilen; erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden; Änderungsanfragen im Bezug auf Rechnungen können den Fälligkeitszeitpunkt derselben nicht hinauszögern.
Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und in ihrer Intension am nächsten kommt.
 
Stand dieser AGB: Juli 2023; Satz- und Druckfehler vorbehalten.

OFFENLEGUNG gemäß § 25 Mediengesetz
Wochenzeitung RUNDSCHAU – Die Oberländer Wochenzeitung

MEDIENINHABER: 
Oberländer Rundschau GmbH, 6460 Imst, Postgasse 9
FN: 315221 k, UID: ATU64513967

GESCHÄFTSFÜHRER: 
Mag. (FH) Sabine Egger

REDAKTION:
Martin Grüneis, Christoph Hablitzel, Melanie Burger, Daniel Haueis, Attila Haidegger, Gebhard G. Schnöll, Nina Zacke, Christina Hötzel, Sabine Schretter, Sonja Kofelenz

GESELLSCHAFTER / BETEILIGUNGSVERHÄLTNISSE: 
76,00 % Verlassenschaft nach Kurt Egger
24,00 % Inntal Verlags GmbH

GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS:
Herstellung, Verlag und Vertrieb einer Wochenzeitung mit den vier eigenständigen Bezirksausgaben Imst, Landeck, Reutte und Telfs.

BLATTLINIE / AUSRICHTUNG
Das Verlagshaus ist völlig unabhängig sowie eigenständig und damit nur den Lesern verpflichtet. Unsere Produkte richten sich insbesondere an alle, die privat und/oder beruflich an Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Sport, Natur und Kultur mit hohem Regionalbezug der Themen/Personen interessiert sind. Sie bieten Kommentare, Analysen, Reportagen, Berichte, Interviews, Termininformationen, Stellenanzeigen und Porträts. 

HERSTELLER UND HERSTELLUNGSORT:
Athesia Druck GmbH
Weinbergweg 7
I-39100 Bozen
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