Rundschau - Oberländer Wochenzeitung
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Bürgermeister gefordert

Quarantäne-Grundversorgung durch Gemeinde

Wenn man sich am vielerorts schaumgebremsten Interesse für das Bürgermeisteramt in Landgemeinden orientiert, erscheint die Sage rund um die Allmacht der „Dorfkaiser“ zumindest hinterfragenswert – und das nicht zu Unrecht. Problemstellungen unterschiedlichster Art, auch mit Entscheidungsspielraum, gehören zwar zum Alltagsgeschäft unserer Gemeindeoberen, mit dem Ausbruch einen Pandemie konnten aber auch sie nicht rechnen.
14. April 2020 | von Peter Bundschuh
Bürgermeister gefordert
Im Falle einer durch Covid-19 bedingten Isolation haben Gemeinden im Zusammenwirken mit der Bezirkshauptmannschaft die Möglichkeit, die Alltagsversorgung von Bürgern sicherzustellen. RS-Foto: Bundschuh
Von Peter Bundschuh

Die derzeit weitgehend alltagsbestimmende Krise beschäftigt Bund, Länder und Bezirke, macht aber auch vor der Gemeindestube nicht halt. Ganz im Gegenteil, denn hier, mehr oder minder in der Nachbarschaft, sitzt die Behörde eben zum Angreifen nahe. Dieser Umstand ist durchaus wünschenswert, kann in Zeiten der Gültigkeit des Epidemiegesetzes aber für den Bürgermeister zum „Schleudersitz“ werden. 

ERMÄCHTIGT. Wenn auch nicht verpflichtet, so sind die Bezirkshauptmannschaften derzeit doch befugt, Bürgermeistern den Namen und weitere Daten von Personen weiterzugeben, bei denen die Ansteckung mit dem Coronavirus im Bereich einer gewissen Wahrscheinlichkeit liegt. Dabei handelt es sich im Konkreten um Menschen, die vom „Ausgehverbot“, also einer Quarantänemaßnahme, betroffen sind. Der Sinn dieser Mitteilungsbefugnis liegt darin, betroffenen Personen im Falle der Notwendigkeit Unterstützung seitens der Gemeinde angedeihen zu lasen. Gemeint sind hier gesundheitsdienstliche Versorgungen sowie die Lieferung von Medikamenten und sonstiger Grundbedarfsgüter. Die „Notwendigkeit“ und somit die Unterstützungswürdigkeit durch die öffentliche Hand und damit die Datenweitergabe liegt dabei im Ermessen der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Grunde geht es darum, den Gemeinden den Zugang zu einem Hilfsangebot an ihre Bürger zu eröffnen, das notwendigerweise mit der Weitergabe von geschützten Daten an die Bürgermeister und in der Praxis auch an deren Amtsapparat verbunden ist. Die Beauftragung zur Hilfestellung etwa seitens des Roten Kreuzes darf aber nicht „automatisch“, sondern erst im Einvernehmen mit den Betroffenen veranlasst werden. 

HEIKLER DATENSCHUTZ. Auch der Gemeindebund begrüßt die Tatsache, dass durch die gegenständliche Gesetzesänderung vor Ort Hilfsinitiativen verstärkt zum Tragen kommen. Allerdings ist seitens des Bürgermeisters Vorsicht geboten, um nicht in eine „Datenfalle“ zu geraten. In dieser Sache ersuchte der Gemeindebund per E-Mail, dem Datenschutz absolute Priorität einzuräumen. Der einschlägig tätige Universitätsprofessor Karl Stöger meint gegenüber Medien, dass es dem Bürgermeister nur erlaubt sei, allgemein über die akute Lage im Ort zu informieren, auf Fragen nach konkreten Personen habe er schon auf Grund seiner Schweigepflicht keine Auskunft zu geben, schon gar nicht an Einwohner seiner Gemeinde. Dass sich die Gerüchte über Infektionen im Dorf dem korrekten Handeln des „Chefs“ zum Trotz vermutlich verbreiten werden, liegt naturgemäß nicht in der Hand des Bürgermeisters oder seiner Mitarbeiter. Die RUNDSCHAU sieht somit im Ergebnis: Auch in dieser außergewöhnlichen Situation haftet der Bürgermeister persönlich. Im Falle eines „Stolperers“ drohen ihm nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen hinsichtlich Schadenersatz, sondern auch Verurteilungen nach dem Strafgesetzbuch.

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