Rundschau - Oberländer Wochenzeitung
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Quellfassung wird nun untersucht

Auswirkungen der geplanten Geflügelfarm auf das Mötzer Trinkwasser waren nie Gegenstand einer Untersuchung

Im Obsteiger Weiler Wald wird derzeit im Einzugsgebiet der Mötzer Quellfassung fleißig gebaut. Doch anders als von der Obsteiger Gemeindeführung zunächst behauptet, wurde die Auswirkung der geplanten Geflügelfarm auf die Quellfassung der Nachbargemeinde nie geprüft. Nun stehe dies auf der Prioritätenliste ganz oben, wird von Seiten der Bezirkshauptmannschaft erklärt. Der Bauherr arbeitet derweil auf eigenes Risiko.
27. Oktober 2022 | von Agnes Dorn
Quellfassung wird nun untersucht<br />
Ob die geplante Geflügelfarm im Obsteiger Weiler Wald Auswirkungen auf das Mötzer Trinkwasser haben wird, wird erst jetzt untersucht. Fotos: privat
Von Agens Dorn

Erst vor wenigen Wochen habe er erfahren, dass das umstrittene Projekt im Obsteiger Weiler Wald nun doch errichtet wird, kritisiert der Mötzer Bürgermeister Michael Kluibenschädl. Er sei davon ausgegangen, dass die Geflügelfarm nicht an diesen Standort kommen würde, so der Dorfchef, der daraufhin die Bezirkshauptmannschaft um eine Prüfung der Anlage aus wasserrechtlicher Hinsicht bat. „Ich bin schon davon ausgegangen, dass man sich das im Vorfeld genau anschaut. Aber wir sind nicht informiert worden, haben keine Parteistellung und werden nicht gefragt“, kritisiert er das Vorgehen.

UNTERSUCHT ODER… Die Gemeinde habe sie darüber informiert, dass die Auswirkung der Geflügelfarm auf die Mötzer Quelle bereits von einem siedlungswasserwirtschaftlichen Sachverständigen geprüft wurde, so der Informationsstand von Bezirkshauptfrau Eva Loidhold vor zwei Wochen, was der Obsteiger Bürgermeister Erich Mirth auf Anfrage zunächst bestätigt: „Wir dürfen darauf vertrauen, dass das von den zuständigen Fachleuten sorgfältig geprüft worden ist.“ Amtsleiterin Leonore Thurner ortet keine Auswirkungen auf die Mötzer Trinkwasserqualität: „Wo gibt es Anhaltspunkte, dass die Geflügelhaltung das Trinkwasser beeinflusst? Im Landschaftsschutzgebiet gab es auch schon vorher Bewirtschaftung und dort, wo der Stall hinkommt, war früher Wiese, die auch gedüngt wurde.“ Bereits im Flächenwidmungsverfahren sei der wasserrechtliche Aspekt und damit auch die Auswirkung des Betriebs auf die Quellfassung hinlänglich berücksichtigt worden, so Thurner. Dort findet sich dann auch der Satz: „Aus Sicht der Wasserwirtschaft bestehen gegen die beantragte Änderung der Flächenwidmung … keine Einwände“.

NICHT UNTERSUCHT. „Nach dem Trinkwasser sind wir damals nicht gefragt worden. Die Anfrage der Gemeinde hat sich lediglich auf die Abwasserentsorgung bezogen. Die Frage war damals, ob der Betreiber ohne anfallende Abwässer an den Kanal anschließen muss“, so der damals zuständige Sachbearbeiter. Vom Baubezirks-amt sei eine mögliche Auswirkung auf die 500 Meter von der Grundstücksgrenze entfernte Quelle bisher nicht untersucht worden. „Wir werden nur auf Antrag der Behörde beziehungsweise der Gemeinden aktiv“, so Michael Sturm vom Baubezirksamt. Da sich nun herausgestellt hat, dass die Quelle doch nicht Gegenstand der Untersuchung war, haben sich die involvierten Parteien nun zu einem Gespräch zusammengefunden und sich auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt: „Es wird nun eine ergänzende Stellungnahme aus siedlungswasserbautechnischer Sicht abgegeben und außerdem wird ein Hydrogeologe der Landesgeologie hinzugezogen. Wir sind an einer Aufklärung bemüht, die alle zufrieden stellt“, kündigt Sturm nun eine nähere Untersuchung der Sachlage an. Dabei wird auch die Beeinträchtigung der Quelle durch das Sickerwasser untersucht werden.

ZUR ERGÄNZUNG. Gegen den von der Gemeinde ausgestellten Baubescheid wurde indes von einem Anrainer Beschwerde eingereicht. Die Gemeinde hat nun innerhalb von zwei Monaten ab Eingang die Möglichkeit, entweder einen Beschwerdevorentscheid zu treffen (woraufhin der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag stellen kann, was in weiterer Folge die Vorlage der Beschwerde am Landesverwaltungsgericht zur Folge hat) oder die Beschwerde gleich zum Landesverwaltungsgericht zu schicken. Die Beschwerde, die zwar dazu führt, dass der Baubescheid nicht rechtskräftig ist, hat indes keine bauaufschiebende Wirkung.

 

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